Glossar

Glossar - Fachbegriffe kurz erklärt

Was ist eine Erfindungsmeldung? Was bedeutet IP? Sollten Sie auf Ihnen unbekannte Begriffe stoßen, bietet Ihnen das Glossar Auskunft zu Begrifflichkeiten rund um Schutzrechte. Nutzen Sie die Suchfunktion oder schlagen Sie Begriffe manuell nach.

Mit der Anmeldung wird eine Anmeldegebühr fällig. Die aktuellen Gebühren bestimmen sich nach dem Patentkostengesetz (PatKostG). Weitere Informationen: http://transpatent.com/gesetze/pkosteng.html (zuletzt abgerufen März 2021).

Das Patenterteilungsverfahren beginnt mit der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), § 34 PatG.

Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne ist jeder, der Arbeitnehmer beschäftigt, § 6 Abs. 2 AGG. In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind die einzelnen Gesellschafter Arbeitgeber.1

 

1 BAGE, 26, 320.

Der Begriff des "Arbeitnehmers" umfasst Arbeiter oder Angestellte, also Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses eine abhängige und fremdbestimmte Beschäftigung ausüben, § 611a Abs. 1 S. 1 BGB.

Der größte Anteil an Erfindungen entsteht bei Arbeitnehmern, die in einem Dienstverhältnis zu ihrem Unternehmen stehen. Diese sogenannten „Diensterfindungen“ werden gemäß des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 als gebundene Erfindungen bezeichnet, da sie während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gemacht wurden.1

 

1Mes, PatG, § 6 Rn, 32.

1961 gegründet; Sitz in München; zuständig für Streitigkeiten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (z. B. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie bei Nichtigkeitsklagen gegen erteilte Patente und im Zwangslizenzverfahren). Das dem Bundesgerichtshof nachgeordnete Bundespatentgericht gehört – ebenso wie der Bundesgerichtshof und das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – zum Ressort des Bundesjustizministeriums.1

 

1https://www.bundespatentgericht.de/DE/dasGericht/Geschichte/geschichte_node.html (zuletzt abgerufen März 2021).

Es ist als Deutsches Patentamt gegründet worden. Der Sitz ist in München. Weitere Informationen sind unter www.dpma.de abrufbar.

Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) bezweckt und bewirkt eine von den Vertragsstaaten anerkannte Vereinheitlichung des Erteilungsverfahrens für sogenannte „Europäische Patente“. Das EPÜ bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von Europäischen Patenten. Dementsprechend sind analog zum deutschen Patentrecht die Formen „Offenlegung“ und „Erteiltes Patent“ möglich. Eine europäische Patentanmeldung durchläuft im Europäischen Patentamt ein zentrales Anmelde- und Erteilungsverfahren, gegebenenfalls auch ein zentrales Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Nach der Erteilung tritt das Europäische Patent in die sogenannte nationale Phase und wird im benannten Land wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt. Eine Liste der aktuellen Mitglieds-, Erstreckungs- und Validierungsstaaten ist abrufbar unter:

https://www.epo.org/about-us/foundation/member-states_de.html (zuletzt abgerufen März 2021).

Sie finden das EPÜ auf der Website des Europäischen Patentamts unter:

https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/epc_de.html (zuletzt abgerufen März 2021).

 

Ein Geheimpatent liegt vor, wenn Staatsgeheimnisse betroffen sind. Diese Anmeldungen / Patente werden nicht in der öffentlichen, sondern in einer besonderen Rolle geführt. Dem Erfinder steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn er dadurch bei seiner wirtschaftlichen Verwertung Verluste erleidet. Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt eine Anmeldung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten als geheim erklärt, kann der Anmelder die Erfindung ohne Beschränkungen frei verwerten.

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, § 3 Abs. 1 S. 1 PatG. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dies bedeutet, dass die vorangegangene Veröffentlichung keine Patentveröffentlichung sein muss, sie könnte auch durch eine Internetpräsentation oder durch einen Vortrag auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung erfolgt sein. 1
Beim Gebrauchsmuster besteht eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Eine Ausnahme stellt die Veröffentlichung durch die Teilnahme an internationalen Ausstellungen dar, die dann nicht neuheitsschädlich ist, wenn dies innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag durch den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger geschah.2 Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Teilnahme an besonders ausgewählten internationalen Ausstellungen.

 

1 C. Osterrieth, Patentrecht, 6. Aufl. 2021, Rn. 463.
2 Benkard/Goebel/Engel, PatG, § 3 Rn. 14.

Mit dem Urheberrecht werden Werke der Literatur, Musik, Kunst usw. geschützt. Es sind aber auch wissenschaftliche und andere geistige Leistungen, wie z. B. Computerprogramme, durch das Urheberrecht geschützt.1 Die Entstehung des Rechts erfolgt automatisch mit der Entstehung des Werks, wobei nicht konkret ausgeführte Ideen und amtliche Produkte ausgenommen sind. Einer gesonderten Anmeldung des Urheberrechts bedarf es nicht.2 Das Recht besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.3

 

1Osterrieth, Rn. 465.
2 Dreier/Schulze, § 2 Rn. 245.
3Osterrieth, Rn. 471.

Eine Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist, § 4 Abs. 2 Nr 1 ArbnErfG. Die entsprechende Verpflichtung bestimmt sich nach der allgemeinen Umschreibung im Arbeitsvertrag und dem tatsächlich zugewiesenen Arbeits- und Pflichtenkreis des Arbeitnehmers.1

 

1Schwab, § 4 Rn. 5.

Ein Forschungsvertrag zwischen einem Industrieunternehmen und einer Hochschule, der dem Unternehmen als dem Auftraggeber Weisungsrechte gegenüber der Hochschule als Auftragnehmer einräumt.1

 

1Balzer/Milbradt, PharmR 2003, Rn. 380.

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Lizenzzeit das alleinige Recht zur Verwertung. Dies bedeutet, dass der Lizenzgeber keine konkurrierenden Lizenzen an Dritte vergeben darf.1

 

1Mes, PatG, § 15, Rn. 41.

Das Bundessortenamt (BSA) ist als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Zulassung und für den Sortenschutz von Pflanzensorten und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig.1

 

1https://www.bundessortenamt.de/bsa/das-bsa/nationale-zusammenarbeit/ (zuletzt abgerufen März 2021).

Die ästhetische Wirkung eines Erzeugnisses kann nach dem Designgesetz (DesignG) geschützt werden. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues und eigentümliches Erzeugnis ist. Gegenstand des Schutzes kann z. B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs, aber auch das Äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein.1 Die Kosten für die Anmeldung betragen 60 € (Online-Anmeldung). Die Maximallaufzeit ist auf 25 Jahre begrenzt.2

 

1Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, § 1 Rn. 3.
2https://www.dpma.de/designs/anmeldung/index.html (zuletzt abgerufen März 2021).

Durch das Designrecht wird die äußere Gestaltung (ästhetische Form) eines Produktes geschützt.1

 

1Götting/Meyer/Vormbrock, § 1 Rn. 23.

Diensterfindungen sind Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses fertig geworden sind. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses meint nicht „innerhalb der Arbeitszeit", sodass auch Freizeiterfindungen erfasst sein können. Auch Urlaub oder Freistellungen im Rahmen eines Forschungs- bzw. Entwicklungsauftrags oder Kooperationsverhältnisses heben das Dienstverhältnis nicht auf.1 Die Diensterfindung muss entweder aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden sein, § 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbnErfG (sogenannte Aufgabenerfindung), oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen, § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbnErfG (sogenannte Erfahrungserfindung).

 

1 Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath/Kronisch, § 4 Rn. 2.

Eine Doppelerfindung liegt vor, wenn mehrere Erfinder unabhängig voneinander dieselbe Erfindung gemacht haben.1

 

1 Benkard/Mellius, PatG, § 6 Rn. 40.

Bei einer einfachen Lizenz erwirbt der Lizenznehmer nur ein Benutzungsrecht. Der Lizenzgeber ist nicht gehindert, weiteren Personen ebenfalls Lizenzen zu erteilen.1

 

1Ullmann/Deichfuß/Benkard, PatG, § 15 Rn. 99.

Der Arbeitgeber muss den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.

Die Freigabe erfolgt nach § 8 S.1 ArbnErfG durch ausdrückliche Erklärung. Wenn innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Meldung der Erfindung allerdings keine ausdrückliche Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber erfolgt, so gilt die Diensterfindung als durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen, § 6 Abs. 2 ArbnErfG. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung der Inanspruchnahme. Der Dienstherr muss nichts weiter tun.1

 

1Schwab, § 6 Rn. 2ff.

Die Erfindung im Rahmen einer Nebentätigkeit des Wissenschaftlers beruht maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung, § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbnErfG.

Eine technische Erfindung ist eine geistige Leistung. Erfinder kann also nur eine natürliche Person, ein Mensch sein. Juristische Personen (z. B. Unternehmen) oder Forschungseinrichtungen (z. B. Universitäten/Universitätsinstitute) können daher nie Erfinder sein.1

 

1 Benkard/Mellius, EPÜ, Art. 60 Rn. 14.

Wirkung dieses Rechts ist, dass der Erfinder im Falle einer Patentanmeldung und/oder Patentveröffentlichung benannt werden muss, §§ 37 Abs. 1, 63 Abs. 1 PatG. Sofern mehrere Erfinder gemeinschaftlich tätig waren, hat jeder der Erfinder einen Anspruch auf Nennung.1 Dieses Erfinderpersönlichkeitsrecht ist als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht auf andere Personen übertragbar und der Erfinder kann auch nicht darauf verzichten.2

 

1 Benkard/Mellius, EPÜ, Art. 60 Rn. 17.
2Fitzner/Lutz/Bodewig, § 6 Rn. 11.

Eine Erfindung ist eine technische Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist. Die Erfindung besteht aus Aufgabe und Lösung und muss sowohl ausführbar als auch wiederholbar sein.1

 

1 BGH, Urt. v. 27. 3.1969 – X ZB 15/67, BGHZ 52, 74.

Die technische Lehre einer Erfindung gilt dann als erfinderisch, wenn sie sich für den Fachmann in nicht-naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 S. 1 PatG). Der Ausdruck „in naheliegender Weise“ bedeutet, dass die Lösung des technischen Problems für den Fachmann nicht über die normale technologische Weiterentwicklung hinausgeht, sondern sich für den Fachmann in Ausübung seiner Geschicklichkeit und Fähigkeit durch Kombination des Stands der Technik erschließt.

Erforderlich ist daher eine gewisse Erfindungshöhe. Maßstab für die Beurteilung ist der Durchschnittsfachmann, der auf dem Gebiet der Erfindung tätig ist. Jede Lösung des Problems, die der Durchschnittsfachmann mit seinem Wissen ohne weiteres finden kann, ist nicht patentfähig.1 Die wichtigsten Anzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit sind z. B.:

  • Die neue Lehre hat ein Überraschungsmoment.2
  • Das Problem war über eine längere Zeitspanne in der Fachwelt bekannt und es bestand ein Bedürfnis für seine Lösung.3
  • Durch die Erfindung wird eine technische Fehlvorstellung überwunden.4

 

1 Benkard/ Schäfers/Schwarz, PatG, § 59 Rn. 76.
2 Benkard/ Assendorf/Schmidt, PatG, § 3 Rn. 11.
3 Benkard/Assendorf/Schmidt, PatG, § 3 Rn. 117.
4Osterrieth, Rn. 537.

Der Arbeitnehmer muss die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis geben, § 18 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG. Auch eine Erfindung, die nicht auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht, muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Das Erzeugnispatent stellt eine Erfindung unter Schutz, die die Gestaltung, Konstruktion oder den Entwurf eines Erzeugnisses zum Gegenstand hat.1 Es wird also die Gestaltung, Konstruktion oder Zusammensetzung eines Gegenstandes beschrieben, d. h. die technische Lehre ist in einem bestimmten Erzeugnis verkörpert.2

 

1 Osterrieth, Rn. 361.
2Osterrieth, Rn. 361.

Das europäische Patent, dass am 1.Juni 1978 ins Leben gerufen wurde, ermöglicht mit einer einzigen europäischen Patentanmeldung - abgefasst in deutscher, englischer oder französischer Sprache - Patentschutz in einer größeren Anzahl von europäischen Staaten (z.B. Österreich, Belgien, Schweiz, Zypern, Deutschland, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Türkei, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Portugal, Schweden, Großbritannien).

Durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) wurde das Europäische Patentamt (EPA) geschaffen. Sitz des EPA ist München mit Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien. Das Europäische Patent entsteht aufgrund eines einheitlichen Anmelde-, Prüfungs- und Erteilungsverfahrens, zerfällt jedoch nach Erteilung in nationale Patente in den benannten Staaten.
Weitere Informationen sind unter www.epo.org abrufbar.

Ein technischer Fortschritt kann ein entscheidendes Indiz dafür sein, dass die Erfindung die Technik in besonderer Weise fördert. Ist der behauptete technische Fortschritt nicht glaubhaft, so kann er durch die Vorlage von nachprüfbaren Belegen nachgewiesen werden, z. B. durch Vorführung, Vorlage von Gutachten oder Versuchsberichten.1

 

1 Fitzner/Lutz/Bodewig/Einsele, § 4 Rn. 57f.

Nach § 4 Abs. 3 ArbnErfG sind all diejenigen Erfindungen „freie Erfindungen“, die der Erfinder während der Beschäftigung an der Hochschule gemacht hat und die keine Aufgaben- oder Erfahrungserfindungen darstellen.

Eine gebundene Diensterfindung kann der Arbeitgeber, vor deren Schutzrechtsanmeldung nach § 13 ArbnErfG, durch Erklärung in Textform nach § 8 S. 1 ArbnErfG, freigeben. Die Erklärung wirkt für die Zukunft.

Das Gebrauchsmuster ist ein eingetragenes ungeprüftes Schutzrecht, das nach spätestens 10 Jahren endet, § 23 Abs. 1 GebrMG. Es ist im Wesentlichen mit dem Schutz eines Erzeugnispatents vergleichbar, allerdings ohne amtliche Sachprüfung, § 11 GebrMG. Es wird daher auch als „kleiner Bruder“ des Patents bezeichnet.

Für jede einheitliche Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich (§ 34 Abs. 5 PatG). Es dürfen nicht, etwa um Gebühren zu sparen, mehrere verschiedenartige Erfindungen, z.B. ein chemischer Stoff und eine Maschinenkonstruktion in einer Anmeldung zusammengefasst werden.

Eine fortgesetzte, selbständige, erlaubte, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit einschließlich der Urproduktion mit Ausnahme der freien Berufe.1

 

1 BGHZ 48, 313.

Nach § 1 Abs. 1 HalbschG werden die dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) und ihre Herstellung geschützt. Auch für den Halbleiterschutz ist eine Anmeldung beim Patentamt erforderlich, § 3 Abs. 1 S. 1 HalbschG. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag bzw. dem Tag der erstmaligen Verwertung. Eine Prüfung auf materiell-rechtliche Voraussetzungen erfolgt nicht.1

 

1Götting/Meyer/Vormbrock, § 1 Rn. 22.

Alle in weisungsgebundener, persönlich abhängiger Stellung Tätigen an einer Hochschule oder Fachhochschule.1

 

1Osterrieth, Rn. 1291.

Unter Hochschulen fallen neben den Universitäten auch Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen sowie Kunsthochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind.1

 

1 Creifelds/Weber, Rechtswörterbuch Hochschulen.

Die Hochschule kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, § 6 Abs. 1 ArbnErfG. Die Inanspruchnahmeerklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130 BGB.

Beim DPMA sowie beim EPA können seit dem 1. Juni 1978 Internationale Patentanmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) eingereicht werden. Ferner ist die Anmeldung direkt bei der WIPO (World Intellectual Property Organisation) in Genf möglich. Die Internationale Patentanmeldung stellt eine Vorstufe zum nationalen Erteilungsverfahren dar. Es wird insbesondere eine internationale Recherche und auf Antrag eine internationale vorläufige Prüfung der Patentanmeldung durchgeführt. Im Internet finden Sie Näheres unter www.wipo.int/pct (zuletzt abgerufen März 2021).

Patente und Gebrauchsmuster sind in sachgebietsähnliche Kategorien eingeteilt. Die Internationale Patentklassifikation (IPC) wird alle fünf Jahre überarbeitet. Die IPC hat in vielen Ländern Gültigkeit. In den USA wird in Abweichung dazu eine nationale Klassifikation angewandt. Die IPC ist gegliedert in Sektionen, Klassen, Unterklassen, Gruppen und Untergruppen. Im Internet ist IPC zu finden unter https://www.wipo.int/classifications/ipc/en/ (zuletzt abgerufen März 2021).

Die Zahlung von Jahresgebühren an das Patentamt ist erforderlich, um den Schutz auf eine Patentanmeldung oder ein erteiltes Patent aufrecht zu erhalten. Die ersten beiden Jahre sind in Deutschland gebührenfrei. Die Gebühren für ein deutsches Patent steigen von 70 € im dritten Jahr bis 1.940 € im zwanzigsten Jahr.1

 

1https://www.dpma.de/service/gebuehren/patente/index.html (zuletzt abgerufen März 2021).

In der Marktwirtschaft ist es erforderlich, dass ein freier Wettbewerb zwischen den Konkurrenten am Markt herrscht. Der freie Wettbewerb kann von Unternehmen und Vereinigungen durch Verträge, Beschlüsse und Absprachen unterlaufen werden. Durch die Regelungen des Kartellrechts sollen derartige Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden.1

 

1Wiedemann, § 1 Rn. 1.

Ein Forschungsvertrag zwischen einem Industrieunternehmen und einer Hochschule, bei dem Industrie und Hochschule gleichberechtigte Partner sind und beiden Rechte an der Erfindung zustehen.1

 

1Winzer, Enleitung Rn. 10f.

Der Patentinhaber ist uneingeschränkt berechtigt, die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung im Zuge einer Gegenleistung beschränkt oder unbeschränkt an einen Dritten zu vergeben. Mit der sogenannten ausschließlichen Lizenz gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für die Lizenzzeit das alleinige Recht zur Verwertung.1 Der Patentanmelder kann bereits bei der Patentanmeldung seine Lizenzbereitschaft gegenüber dem Patentamt schriftlich erklären. Daraufhin wird die Lizenzbereitschaft in die Rolle eingetragen und die anfallenden Jahresgebühren werden auf die Hälfte reduziert, § 23 Abs. 1 PatG. Mit der Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung verzichtet der Patentinhaber auf sein Recht zur alleinigen Benutzung und sein Verbietungsrecht gegenüber Benutzern, die eine angemessene Vergütung bezahlen.2 Die Erklärung kann unter bestimmten Bedingungen zurückgezogen werden. Vgl. auch ausschließliche Lizenz und einfache Lizenz.3

 

1Mes, § 15 Rn. 41.
2 Götting/Meyer/Vormbrock/Samer, § 9 Rn. 137.
3 Götting/Meyer/Vormbrock/Samer, § 9 Rn. 140.

Methode zur Vergütungsberechnung, bei der die Höhe der Vergütung anhand der für das gewerbliche Schutzrecht auf dem Markt zu erzielenden Lizenzgebühren ermittelt wird.1

 

1 BGH, GRUR 1966, 375 (375).

Bei der Lizenzvergabe verbleibt das Patentrecht beim Anmelder. Der Lizenznehmer ist im Rahmen der ihm übertragenen Rechte befugt, das Patent zu nutzen.1

 

1Mes, § 15 Rn. 33.

Um Waren und Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebs von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Geschäftsbetriebs zu unterscheiden, kann die Ware und die Dienstleistung durch ein Zeichen gekennzeichnet werden.1 Dieses Kenn- oder Merkzeichen eines Gewerbetreibenden kann beim Deutschen Patent- und Markenamt als „Marke“ eingetragen werden. Die Marke ist das einzige gewerbliche Schutzrecht, das unbegrenzt verlängert werden kann.2 Das Markengesetz (MarkG) ist unter https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/ abrufbar (zuletzt abgerufen März 2021).

 

1 Kur/v. Bomhard/Albrecht/Mielke, § 14 Rn. 88.
2https://www.dpma.de/marken/markenschutz/index.html (zuletzt abgerufen März 2021).

Das Markenrecht schützt die Verwendung von Kennzeichen zur Unterscheidung des Produkts und dessen Zuordnung zu einem Unternehmen.

Miterfinder ist jeder, der durch selbständige geistige Mitarbeit mit einem schöpferischen Anteil zur Erfindung beigetragen hat.1

 

1 BGH, GRUR 2001, 226 (227).

Auch alle freien Erfindungen muss der Erfinder dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform mitteilen, § 18 Abs. 1 ArbnErfG.

Die negative Publikationsfreiheit gibt dem Hochschulwissenschaftler die Möglichkeit, eine Veröffentlichung der Ergebnisse seiner Forschungsarbeiten abzulehnen, § 42 Nr. 2 S. 1 ArbnErfG.

Zivilgerichtliches Vorgehen, um ein Patent für nichtig, d. h. von Anfang an gegenstandslos, erklären zu lassen. Das Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist. Weitere Nichtigkeitsgründe sind unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme, unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Patents sowie die Erweiterung des Schutzbereiches des Patents, § 22 i.V.m. § 21 PatG. Die Nichtigkeitsklage kann während der gesamten Laufzeit des Patents beim Bundespatentgericht eingereicht werden, jedoch nicht während der Einspruchsfrist und nicht während des Einspruchsverfahrens.1

 

1Pitz, Teil 8 Rn. 192.

Eine Erfindung gilt als offenbart, wenn sie durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 3 Abs. 1 S. 2 PatG). Auch die theoretische Zugriffsmöglichkeit auf eine technische Lehre, ohne dass jemand tatsächlich von ihr Kenntnis genommen hat, ist ausreichend, um sie als offenbart gelten zu lassen.

Das Patent ist ein technisches Schutzrecht, das für eine Erfindung zur Sicherung bestimmter Monopolrechte an einer technischen Lehre verliehen wird, vgl. §§ 1, 9 PatG. Patente werden für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Patent hat vor allem die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen.1 Auf Antrag des Patentanmelders sowie jedes Dritten führt das Patentamt eine amtliche Neuheitsprüfung durch. Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn der Prüfungsantrag nicht innerhalb von sieben Jahren nach Anmeldetag gestellt wurde, § 58 Abs 3 PatG. Durch das Deutsche Patent- und Markenamt wird eine Anmeldegebühr und eine Prüfungsgebühr erhoben. Außerdem sind ab dem 3. Jahr bis zum Ende der Laufzeit des Patents im 20. Jahr jährlich steigende Jahresgebühren zu bezahlen.2

 

1Osterrieth, Rn.1.
2https://www.dpma.de/service/gebuehren/patente/index.html (zuletzt abgerufen März 2021).

Das Patenterteilungsverfahren beginnt mit der Anmeldung beim DPMA, § 34 PatG. Die Anmeldung kann jeder vornehmen, nicht nur der Erfinder selbst, § 7 PatG.
Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss enthalten:

  1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist, § 34 Abs. 3 Nr. 2 PatG,
  2. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG,
  3. eine Beschreibung der Erfindung, § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG,
  4. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen, § 34 Abs. 3 Nr. 5 PatG. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann, § 34 Abs. 4 PatG. Mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr in Höhe von 60 € (40 € bei Online-Anmeldung) zu bezahlen.1

 

1https://www.dpma.de/service/gebuehren/patente/index.html (zuletzt abgerufen März 2021).

Was der Erfinder vom Patent geschützt sehen möchte, muss er bei der Anmeldung des Patents in einem sogenannten Patentanspruch formulieren, § 14 PatG. Der als Hauptanspruch bezeichnete erste Patentanspruch muss alle für die Erfindung wesentlichen Merkmale enthalten, § 9 Abs. 4 PatV. Bei der einteiligen Fassung des Anspruchs werden die Merkmale ihrer technologischen Zusammengehörigkeit gemäß aufgeführt.1
Die zweiteilige Fassung hingegen besteht aus einem Oberbegriff und dem kennzeichnenden Teil. Letzterer führt im Gegensatz zum Oberbegriff, der die aus dem Stand der Technik bekannten Merkmale enthält, diejenigen Merkmale auf, für die der Patentschutz begehrt wird, § 9 Abs. 2 PatV.

 

1 Benkard/Schäfers, PatG, § 34 Rn. 62.

Patentanwälte sind die nach der Patentanwaltsordnung berufenen Berater und Vertreter für folgende Themenbereiche: gewerbliche Schutzrechte, Schutz von Datenverarbeitungsprogrammen, Sortenschutzrechte, Topographien, Arbeitnehmererfindungen.
Weitere Informationen: http://www.patentanwalt.de

Sobald die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt, die gerügten Mängel an der Zusammenfassung beseitigt sind und die Prüfungsstelle den Gegenstand der Patentanmeldung für patentfähig hält, wird von ihr die Erteilung des Patents beschlossen.1 Aus dem ihm zugestellten Patenterteilungsbeschluss kann der Patentanmelder genau die Unterlagen entnehmen, die der Erteilung des Patents zugrunde gelegt werden.2

 

1 Kraßer/Ann, § 25 Rn. 65.
2 Benkard/Schäfers, PatG, § 49 Rn. 4.

Zur Patentierbarkeit muss die Erfindung absolut neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein, § 1 Abs. 1 PatG.

Im Falle der Verwendung einer patentierten Erfindung ohne Erlaubnis des Patentinhabers liegt eine Patentverletzung vor. Der Verletzte kann auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen, § 139 Abs. 1, 2 PatG.

Für freie Erfinder und für Unternehmen stellt sich nach der Patentanmeldung bzw. Patenterteilung die Frage nach der wirtschaftlichen Umsetzung der Erfindung. Wenn die Erfindung innerhalb des Unternehmens entstanden ist, fällt es oft schwer, die technische Idee realistisch zu bewerten und in das Produktspektrum oder den Produktionsprozess zu integrieren. Bei der Verwertung von Erfindungen, die im Unternehmen selbst nicht benutzt werden und anderen Unternehmen angeboten werden sollen, sind die Schwierigkeiten noch größer.1 Die Verwertungsschwierigkeiten treffen in erhöhtem Maße auch freie Erfinder, die für die wirtschaftliche Umsetzung ihrer Erfindungen auf einen Partner aus der Wirtschaft angewiesen sind.

 

1 Grobys/Panzer-Heemeier/Richter, Arbeitnehmererfindung Rn. 38.

Im Falle der Beanspruchung einer Priorität erhält der Anmelder einen früheren Zeitrang. Dazu bezieht er sich innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Anmeldetag bei der Anmeldung derselben Erfindung auf die vorschriftsmäßige Ersthinterlegung im In- oder Ausland. Dadurch werden dem Anmelder die Weiterentwicklung einer bereits angemeldeten Erfindung sowie die Neuanmeldung der verbesserten Erfindung innerhalb von zwölf Monaten unter Inanspruchnahme der Priorität der früheren Anmeldung ermöglicht.1

 

1https://www.dpma.de/docs/formulare/patent/p2791.pdf (zuletzt abgerufen März 2021).

Im Anschluss an die Offenlegung folgt die sachliche Prüfung durch das DPMA, mit der die Patentfähigkeit ermittelt wird. Diese Prüfung erfolgt nur auf besonderen Antrag, § 44 Abs. 1 PatG. Dieser Antrag muss spätestens sieben Jahre nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen, § 58 Abs. 3 PatG. Die Prüfungsantragsgebühr beträgt beim Deutschen Patent- und Markenamt 350 € (ohne vorherigen Rechercheantrag).
Werden von der Prüfungsstelle Formmängel der Anmeldung bzw. fehlende Patentierungsvoraussetzungen festgestellt, so wird dies dem Patentanmelder in Form eines Prüfungsbescheids mitgeteilt. Der Patentanmelder kann innerhalb einer gesetzten Frist darauf antworten und eine Stellungnahme abgeben.1

 

1https://www.dpma.de/patente/pruefung_erteilung/index.html (zuletzt abgerufen März 2021).

Unter Schaden wird allgemein jede unfreiwillige Einbuße verstanden, die jemand an seinen rechtlich geschützten Gütern erleidet. Diesen gilt es wieder aus der Welt zu schaffen, in der Regel durch die Zahlung von Geld.1

 

1 Stein/Jonas/Thole, § 287 Rn. 4.

Begrenzung des Schutzbereichs des jeweiligen Schutzrechts.

Der Schutzbereich des Patents wird definiert als die Gesamtheit der Lebenssachverhalte, auf die das Patent Anwendung findet. Durch den Schutzbereich wird festgelegt, was genau (Lebenssachverhalte) dem Schutz des Patents unterfällt.1 Zentrale Norm hierfür ist § 14 S. 1 PatG. Danach wird die Reichweite des Patents durch die Patentansprüche bei der Patentanmeldung bestimmt.2

 

1Osterrieth, Rn. 906.
2 Benkard/Scharen, § 14 Rn. 12.

Die Züchtungstätigkeit im Hinblick auf neue Pflanzenarten wird durch das Sortenschutzgesetz (SortSchG) geschützt. Im Unterschied zum Patentrecht werden dort auch reine Entdeckungen z. B. von Mutanten geschützt. Ferner ist es unerheblich, ob die Züchtung wiederholbar ist.1
So stellt die Entdeckung einer neuen Pflanzenart zwar keine Erfindung dar, kann jedoch nach dem Sortenschutzrecht Schutz beanspruchen. Die Anmeldung erfolgt beim Bundessortenamt. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre. Die Entstehung des Rechts erfolgt durch Anmeldung und Erteilung, wobei eine materiell-rechtliche Prüfung durchgeführt wird.2

 

1Götting/Meyer/Vormbrock, § 1 Rn. 19f.
2https://www.bundessortenamt.de/bsa/sorten/sortenschutz/ (zuletzt abgerufen März 2021).

Die Zulassung von Pflanzensorten ist im Saatgutverkehrsgesetz (SaatVerkG) geregelt. Dieses Gesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers sowie der Versorgung der Landwirtschaft mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut. Es schreibt vor, dass bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüse Saatgut nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden darf, wenn die betreffende Sorte vom Bundessortenamt zugelassen und in die Sortenliste eingetragen ist.

Das Merkmal Stand der Technik unterscheidet zwei Kriterien: Die vorher veröffentlichten Kenntnisse und die noch nicht veröffentlichten, aber bereits angemeldeten Patente. Er umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag, irgendwo auf der Welt, durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (vorveröffentlichter Stand der Technik), § 3 Abs. 1 S. 2 PatG. Zum Stand der Technik gehören jedoch auch deutsche, europäische und internationale Anmeldungen, soweit sie in der Bundesrepublik gelten sollen, die vor dem Anmeldetag eingereicht, aber erst nach ihm veröffentlicht wurden (nicht vorveröffentlichter Stand der Technik), § 3 Abs. 2 PatG.

Technische Vorschläge sind eine zweite Form von Innovationen, die in Betrieben entstehen und unter das ArbnErfG fallen. Sie sind nach der Legaldefinition des § 3 ArbnErfG Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die Beurteilung der „guten Sitten“ ist die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden. Damit kann dieser Maßstab je nach Bereich unterschiedlich sein. Ferner kommt auch der Auffassung der Allgemeinheit Bedeutung zu.

Bei einer Veräußerung verbleibt bei dem Erfinder nur das Erfinderpersönlichkeitsrecht. Das Patentrecht als solches geht an den Käufer über. Dieser kann das Patentrecht ohne Einschränkungen verwerten, d. h. zum Beispiel auch weiterveräußern.1

 

1Fitzner/Lutz/Bodewig, § 6 Rn. 14.

Das Verfahrenspatent schützt ein bestimmtes technisches Handeln und ist unabhängig von einem bestimmten Erzeugnis.1 Der Schutz erstreckt sich aber auch auf die unmittelbar durch das Verfahren hergestellten Erzeugnisse, § 9 S. 2 Nr. 3 PatG.

 

1 Götting/Meyer/Vormbrock/Samer, § 9 Rn. 189.

Der Diensterfinder hat Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, § 9 Abs. 1 ArbnErfG.

Eine Erfindung kann durch Veräußerung1 und Lizenzvergabe2 oder auch durch die eigene wirtschaftliche Nutzung3 (z. B. im Rahmen einer Existenzgründung) verwertet werden.

 

1Fitzner/Lutz/Bodewig, § 6 Rn. 14.
2Mes, § 15 Rn. 33.
3 Grobys/Panzer-Heemeier/Richter, Arbeitnehmererfindung Rn. 38.

Aus juristischer Sicht ist Wissenschaft der ernsthafte, planmäßige Versuch zur Ermittlung von Wahrheit.

Das Patent wird widerrufen, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt: mangelnde Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme und unzulässige Erweiterung. Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten, d.h. der Schutzbereich des Patents wird geringer. Bei vollem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

Die Prüfungsstelle weist eine Anmeldung zurück, wenn die zuvor gerügten Mängel nicht beseitigt werden. Zurückweisungsgründe sind Formmängel und/oder mangelnde Patentfähigkeit, wie z.B. nicht ausreichende Erfindungshöhe oder fehlende Neuheit.

Gerichtliche Geltendmachung von zivilrechtlichen Titeln.

Die Unionsmarke bietet Schutz auf dem gesamten Markt der Europäischen Union und kann beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden.

Englischsprachiger Ausdruck. Zu Deutsch: geistiges Eigentum. Oft mit IP abgekürzt.

Der Urheber, bei dem das Urheberrecht verbleibt, kann einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumen. Dadurch erhält der Dritte die Befugnis, das Werk für einzelne oder alle Nutzungsarten zu verwenden.1

 

1 Fromm/W. Nordemann/J.-B. Nordemann, UrhG § 28 Rn. 1.

Absolute Rechte, auch ausschließliche Rechte genannt, sind Rechte, die gegenüber jedem nicht berechtigten Dritten wirken, beispielsweise die Änderungsverbote der §§ 39, 62 UrhG.1

 

1 Dreier/Schulze/Specht, § 97 Rn. 4.

Urheber ist nicht bekannt: Anknüpfungspunkt für die Schutzdauer des Werkes ist daher die Veröffentlichung, § 66 Abs. 1 UrhG.

Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich auf einer Bühne darzustellen, § 19 Abs. 2 UrhG.

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen, § 18 UrhG.

Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Rechteinhaber exklusiv, d. h. unter Ausschluss aller weiteren Personen, zur vereinbarten Werknutzung.1

 

1 Ahlberg/Götting/Soppe, § 31 Rn. 65ff.

Eine Beeinträchtigung eines Werkes i. S. v. § 14 UrhG liegt nicht nur dann vor, wenn in die Sachsubstanz des Werkes eingegriffen wird, sondern schon dann, wenn das Werk in einen neuen Kontext gesetzt wird.

Der Beitrag jedes Einzelnen gilt als Beteiligung i. S. d. § 8 UrhG, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG ist. Sie ist abzugrenzen von der Gehilfentätigkeit, bei der die Person lediglich nach Weisungen und somit nach fremdem Gestaltungswillen handelt.1

 

1 Dreier/Schulze, UrhG § 8 Rn. 2.

Computerprogramme im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials, § 69a Abs. 1 UrhG.

Darunter versteht man Darstellungen, die wissenschaftliche oder technische Informationen und Gegenstände veranschaulichend, belehrend oder unterrichtend abbilden, § 2 Abs. 1, Nr. 7 UrhG.1

 

1Rehbinder/Peukert, Rn. 255 f.

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet sind und einzeln mithilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert, § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG.

Datenbankhersteller ist derjenige, der die einer Datenbank zugrunde liegende Investition vorgenommen hat, § 87a Abs. 2 UrhG.

Deklaratorische Wirkung hat ein Rechtsakt, wenn er an der bestehenden Rechtslage nichts ändert, sondern diese lediglich bestätigt oder klarstellt.1

 

1 www.duden.de

Die Schranken des Urheberrechts werden durch den Dreistufentest begrenzt und dürfen demnach nur in bestimmtem Sonderfällen angewandt werden. Dabei darf die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigt werden und die berechtigten Interessen des Urhebers dürfen nicht unzumutbar verletzt werden.1

 

1Rehbinder/Peukert, § 25 Rn. 482.

Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Rechteinhaber lediglich zur Werknutzung neben anderen Personen.1

 

1 Ahlberg/Götting/Soppe, § 31 Rn. 65ff.

Durch das Erstveröffentlichungsrecht wird das Interesse des Urhebers, über Geheimhaltung oder Veröffentlichung des Werkes zu entscheiden, geschützt, § 12 Abs. 1 UrhG.1

 

1Rehbinder/Peukert, Rn. 443.

Interesse des Urhebers am ausschließlichen Herrschaftsrecht über sein Werk.

Werke, bei denen benutzte Werke zu einer Einheit verarbeitet werden und ins Bildliche umgewandelt werden. Durch die Aneinanderreihung von Einzelbildern entsteht die bewegte Bild-Tonfolge, § 2 Abs. 1, Nr. 6 UrhG.1

 

1Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 204.

Der BGH ist mit seiner wegweisenden Geburtstagszugentscheidung von seiner traditionellen Rechtsprechung abgewichen, in welcher er die Schutzuntergrenze bei Werken der angewandten Kunst noch sehr viel höher angesetzt hatte als bei Werken der bildenden Kunst. Für Werke der angewandten Kunst sei es nunmehr ausreichend, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.1

 

1 BGHZ 199, 52 – Geburtstagszug.

Werke, bei denen die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Sie dürfen von jedem Dritten zustimmungs- und vergütungsfrei verwendet werden.1

 

1Dreier/Schulze, UrhG § 64 Rn. 2.

Das Geschmacksmuster (Design) ist ein gewerbliches Schutzrecht, das mittlerweile in Deutschland „Design“ genannt wird. Unter einem Design versteht man „die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt“, § 1 DesignG.

Um urheberrechtlich schutzfähig zu sein, muss ein Werk (unter anderem) eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen. Das Merkmal bezieht sich auf den Grad der Individualität. Schutz erlangt demnach nur, was das Ergebnis schöpferischer Tätigkeit ist, d. h. insbesondere nicht, was „jeder so machen würde“.1

 

1 Hoeren/Sieber/Holznagel/Ernst, Teil 7. 1 Rn. 7.

Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs werden als gewerbliche Schutzrechte bezeichnet.1
Gewerbliche Schutzrechte sind Immaterialgüterrechte, die dem Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet dienen.2

 

1 Creifelds/Cassardt, Rechtswörterbuch Immaterialgüterrechte.
2 Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz, § 1 Rn. 1.

Das Werk muss durch eine schöpferische Eigentümlichkeit des Urhebers und somit eine Originalität geprägt sein. Es muss sich von der breiten Masse und der Alltäglichkeit abheben.1

 

1 Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 18.

Gesetz betreffend das Recht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie; in Kraft getreten am 9.1.1907.

Alle Bildaufzeichnungen, die durch strahlende Energie erzeugt werden, die ein Motiv, Abbild oder einen Bildgegenstand aufzeichnen und wiedergeben, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Sie sind abzugrenzen von Lichtbildern, die keine persönliche geistige Schöpfung aufweisen.1

 

1Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 189.

Miturheber eines Werkes sind gem. § 8 UrhG mehrere Personen, die ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass ihre Anteile gesondert verwertet werden.

Nutzungsberechtigt ist jeder, dem Nutzungsrechte zustehen bzw. dem diese eingeräumt wurden.

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk für einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen, § 31 Abs.1 UrhG.

Werke, deren Inhalt durch die Gedanken und Empfindungen anhand von Bewegungen, Gebärde, Mimik und Tanz künstlerisch zum Ausdruck kommt, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG.1

 

1Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 144.

Werke, die in Erfüllung der arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Pflicht zur urheberrechtlichen Werkschöpfung geschaffen wurden.1

 

1Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 43 Rn.17.

Das jeweilige Werk muss in seinem Inhalt oder in seiner Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen.1 Der Schöpfer i. S. d. § 7 UrhG kann ausschließlich eine natürliche Person sein.

 

1Rehbinder/Peukert, Rn. 183ff.

Realakte sind Tathandlungen, die auf einen äußeren Erfolg zielen, jedoch durch Gesetz an Rechtsfolgen geknüpft sind.1

 

1Fuchs in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 24. Edition 2020, Rechtshandlung.

Der Schöpfer des schutzfähigen Werkes ist gem. § 7 UrhG auch dessen Urheber.

Schranken definieren die Reichweite des Urheberschutzes.1

 

1 Götting/Meyer/Vormbrock/Hofmann, § 46 Rn. 3.

Werke, die gerade so noch das notwendige Maß der Individualität aufweisen.1

 

1Elster, 40.

Gegenstand, auf den sich das Urheberrecht bzw. die verwandten Schutzrechte beziehen, mithin das Werk bzw. die Leistung.

Immaterialgüterrechte sind absolute, also gegenüber jedermann wirkende, subjektive Rechte, die an unkörperlichen Gütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben.1

 

1Cassardts in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 24. Edition 2020, Immaterialgüterrechte

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, § 20 UrhG.

Der geistige Inhalt der Schöpfung muss durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.1

 

1Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 81.

Das Territorialitätsprinzip begrenzt die räumliche Wirkung der Schutzrechte nur auf das Territorium des Staates.1

 

1 Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, BeckOK UrhR, UrhG Kollisionsrecht und internationale Zuständigkeit, Rn. 4.

Urheber ist der Schöpfer eines Werkes, § 7 UrhG.

Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht nur in der Nutzung des Werkes, sondern auch in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk, § 11 S. 1 UrhG.

Nutzung ist jede technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendung des Werkes.

Mehrere geschützte, selbstständig verwertbare Werke gleicher oder verschiedener Werkkategorien, die von mehreren Urhebern zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden werden.1 Sie bleiben weiterhin selbstständig verwertbar und sind in ihrer Schutzdauer voneinander unabhängig.

 

1Kaiser in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 230. EL Mai 2020, UrhG § 9 Rn. 1.

Eine Verkehrssitte ist eine tatsächliche Übung, die in den einschlägigen Verkehrskreisen über eine längere Zeit anerkannt und beachtet worden ist. Eine auf langer Übung beruhende Verkehrssitte kann bei entsprechender Anerkennung zu Gewohnheitsrecht werden.1

 

1 Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Looschelders, § 133 Rn. 59f.

Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen, § 17 Abs. 1 UrhG.

Vermietung meint die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung, § 17 Abs. 3 UrhG.

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl, § 16 Abs. 1 UrhG.

Verwandte Schutzrechte sind Schutzrechte, die zwar keine Urheberrechte sind, aber eine Beziehung oder Ähnlichkeit zum Urheberrecht aufweisen, also mit diesem „verwandt“ sind. Während das Urheberrecht seine Stütze in einer schöpferischen Leistung des Urhebers findet, knüpfen verwandte Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte genannt) an sonstige Leistungen im Rahmen der Kulturindustrie an. Geschützt werden organisatorische Leistungen und Investitionen, Werkvermittlungsleistungen sowie Leistungen unterhalb der urheberrechtlichen Schutzschwelle.1

 

1Hofmann in: Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz, § 49 Rn. 1.

Im Unterschied zum Urheberpersönlichkeitsrecht beschreiben die in § 15 Abs. 1 UrhG genannten Verwertungsrechte den vermögensrechtlich ausgerichteten Teil des Urheberrechts.1 Erfasst sind das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

 

1Cassardt in: Creifelds, Rechtswörterbuch.

Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, § 19 Abs. 4 S. 1 UrhG.

Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen, § 19 Abs. 1 UrhG.

Werke im Sinne des Urheberrechts sind persönliche geistige Schöpfungen, § 2 Abs. 2 UrhG.

Die schutzfähigen Werke im Sinne des Urheberrechts werden in verschiedene Werkarten eingeteilt, welche sich in erster Linie in der Darstellungsform unterscheiden, vgl. § 2 Abs. 1 UrhG.

Der Werkcharakter eines Gegenstands ist zu bejahen, wenn er den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG an die erforderliche Gestaltungshöhe entspricht.1

 

1Thum in: Wandtke/Bullinger, UrhG, § 70 Rn. 2.

Werke, die zusätzlich zur künstlerischen Gestaltung einen Gebrauchszweck besitzen. Werke der angewandten Kunst haben einen geringeren Gestaltungsspielraum aufgrund des gegebenen Verwendungszwecks. Sie müssen dennoch eine persönliche geistige Schöpfung enthalten, um von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt zu werden.1

 

1 Wandtke/Bullinger, UrhG § 2 Rn. 96 f.

Werke mit ästhetischem Gehalt, welche durch ein Mindestmaß an Individualität einen künstlerischen Gestaltungsraum widerspiegeln. Für die Einstufung als ein Werk der bildenden Künste ist das Urteil der sich mit Kunst befassenden Verkehrskreise maßgeblich, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.1

 

1Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 149 f.

Werke, deren Inhalt durch Töne jeglicher Art ausgedrückt wird, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.1

 

1Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 134.

Unter Werken der Tonkunst sind die schriftlichen Darstellungen von Musikwerken einschließlich der Werke der Tanzkunst zu verstehen.1 Erfasst werden somit zum einen das Werk des Komponisten, das sich in der Form von Noten ausdrückt, zum anderen gegebenenfalls der Text zum Lied.2

 

1Wegner in: BeckOK UrhR, VerlG § 1 Rn. 14.
2 Obergfell/Ulmer-Eilfort, VerlG, § 1 Rn. 10.

Der Begriff der (Werk-)Schöpfung meint im Allgemeinen einen vom Menschen kontrollierten Schaffensvorgang tatsächlicher Art, der eine gewisse Gestaltungshöhe besitzt.1

 

1Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 16.

Der Zweckübertragungsgrundsatz gem. § 31 Abs. 5 UrhG ist im Urhebervertragsrecht der zentrale Auslegungsgrundsatz, durch welchen angenommen wird, dass der Urheber, soweit dies bei der Nutzungsart nicht ausdrücklich geregelt wird, Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang einräumt, in dem der Vertragszweck dies erfordert. 

Normen sind abstrakt-generelle Vorschriften. Abstrakt bedeutet, dass die Norm auf eine unbestimmte Vielzahl von Lebenssachverhalten anwendbar ist. Generell meint, dass sie eine unbestimmte Anzahl von Adressaten betrifft.1

 

1Heyle, NVwZ 2008, Rn. 390.

Der Ausdruck „need-to-know“ geht ursprünglich auf vorbeugende Maßnahmen im Militärbereich gegen Spionageaktivitäten zurück und wird mittlerweile allgemein verwendet, um die Einschränkung des Zugangs von sehr sensiblen Daten zu beschreiben. Dies bedeutet, dass jemanden auch nur dann diese Daten mitgeteilt werden, wenn er sie unbedingt wissen muss, d. h. der Zugang zu den Informationen muss für die Erfüllung seiner offiziellen Aufgaben oder nur für einen bestimmten Zweck erforderlich sein. Dieser Begriff schließt insbesondere Personen aus Fachkreisen ein.

Eine absolute Sperrwirkung bedeutet, dass in das Recht eingegriffen wird, sobald der objektive Tatbestand erfüllt ist. Es sind keine subjektiven Voraussetzungen gegeben, der Täter muss also keine Kenntnis gehabt haben.

Gegenstände der angewandten Kunst sind nicht nur künstlerisch gestaltet, sondern haben stets einen Gebrauchszweck, d. h., sie dienen bestimmten Aufgaben.1

 

1 Wandtke/Bullinger, UrhG, § 2 Rn. 96c.

Ein Anwartschaftsrecht ist eine Rechtsposition, die einen aufgrund eines aufschiebend bzw. auflösend bedingten Geschäfts berechtigt. Diese Rechtsstellung ist einer Beeinflussung durch den anderen Teil entzogen.1 Das heißt, es ist eine Vorstufe des Eigentumserwerb und kann vom Veräußerer nicht mehr einseitig entzogen werden. Es entsteht, wenn bei einer mehraktigen Entstehung eines dinglichen Rechts bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der vollständige Erwerb nur vom Verhalten des Berechtigten abhängt.

 

1 BeckOK BGB/Rövekamp, Stand: 01.02.2022, BGB § 158 Rn. 26.

Ausschließlichkeitsrechte, auch absolute Rechte genannt, sind Rechte, die gegenüber jedem nicht berechtigten Dritten wirken, bspw. die Änderungsverbote der §§ 39, 62 UrhG.1 Dieses ausschließliche Recht steht den Inhabern eines Sonderschutzrechts (s.o.) zu.

 

1Specht-Riemenschneider in: Dreier/Schulze (Hrsg.), UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97, Rn. 4.

Vom Geschäftsgeheimnis können sowohl äußere als auch innere Merkmale erfasst sein, das heißt, dass bspw. die Gestaltung genauso wie der Inhalt geschützt sein können. Im technischen Bereich können dadurch nicht nur die inneren Merkmale (z.B. Text, Bild, Video, etc.) auf einem Datenträger geschützt sein, sondern auch die äußeren Merkmale wie Name, Größe, etc.1

 

1G. Barth in: J. Fritzsche/R. Münker/C. Stollwerk (Hrsg.), UWG GeschGehG, 17. Aufl. 2022, § 4, Rn. 13.

In § 27 StGB werden die Voraussetzungen der Beihilfe genannt. Dort heißt es, als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Es ist somit eine Beteiligung an einer Straftat, ohne selbst die Tatherrschaft zu haben, also das Geschehen zu beherrschen.

Clean Desk Policy beschreibt eine Weisung oder Richtlinie eines Unternehmens an die Mitarbeiter, wie sie nach dem Verlassen des Büros außerhalb der Arbeitszeit Unterlagen zu hinterlassen haben. In der Regel wird das Unternehmen verlangen, vertrauliche und auch nicht-vertrauliche Unterlagen von den Schreibtischen am Ende des Tages zu entfernen und Computer in einen ausgeloggten Zustand zu versetzen.

Bei der Darlegungslast stellt sich die Frage, welche Partei verpflichtet ist, die jeweils relevanten Tatsachen in einem Zivilprozess vorzutragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Kläger die für ihn günstigen Tatsachen substantiiert vortragen muss, um seinen Anspruch auf z. B. Schadensersatz, zu begründen. Bestreitet daraufhin der Beklagte den Vortrag des Klägers, ebenfalls durch substantiiertes Vortragen, so wird der Kläger in die Beweislast gehen müssen und gezwungen sein, durch weitergehende Beweismittel (beispielsweise Zeugen, Urkunden oder einen Sachverständigen) seinen Anspruch zu begründen.

Ein Design hat nach § 2 Abs. 3 S. 1 DesignG Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.

Die Frist für einen Einspruch gegen ein erteiltes Patent, der von jedermann erhoben werden kann, beträgt neun Monate nach Veröffentlichung der Erteilung, § 59 PatG.

Entwerfer ist, wer die Erscheinungsform geschaffen hat. Die erforderliche Umsetzung von der Idee in eine Gestaltung kann nur durch eine natürliche Person erfolgen. Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts können daher nicht Entwerfer sein. 

Die ergänzende Vertragsauslegung wird benötigt, wenn die Parteien es unterlassen haben, eine vertragliche Regelung für einen Fall zu vereinbaren, der nun eingetreten ist. In einem solchen Fall wird der hypothetische Wille der Parteien erkundet. Was hätten diese vereinbart, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den nun eingetretenen Umstand vorhergesehen hätten? Für diese Auslegung sucht man im Vertrag nach Hinweisen, dann greift man auf die Umstände des Vertragsabschlusses zurück, wenn dies zu keinem Ergebnis kommt, zieht man die Verkehrssitte heran und sonst den hypothetischen Parteiwillen nach Treu und Glauben, § 157 BGB.1

 

1 MüKo BGB/Finkenauer, § 313 Rn. 41.

Der Schutz ist erschöpft (Erschöpfung des Patentrechts), wenn der Patentinhaber oder – mit seiner Zustimmung – ein anderer den Patentgegenstand in Verkehr gebracht hat.1

 

1Götting/Meyer/Vormbrock, § 2 Rn. 7.

Nach § 17 Abs. 2 UrhG bedürfen urheberrechtlich geschützte Werke, die mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind, nicht der nochmaligen Zustimmung, wenn sie (weiter-)verbreitet werden sollen.

Im Gegensatz zur Allgemeinheit, der Informationen zugänglich und offenkundig sind und die keiner unmittelbaren Kontrolle der Information unterstehen, beschränken sich „Fachkreise“ auf bestimmte Personen, die über vertrauliche Informationen als Geheimnis auf einem bestimmten Gebiet verfügen und die der rechtlichen oder faktischen Kontrolle des Inhabers des Geheimnisses unterliegen.1

 

1R.Kraßer GRUR 1977, 177 (179); A. Ohly in Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 17 Rn. 6

Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. An die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt werden strenge Anforderungen gestellt.1 Es ist insbesondere ohne weiteres möglich und zumutbar, in registrierten Schutzrechten nach möglichen Kollisionen zu recherchieren. Wer ohne jegliche Recherche und Marktbeobachtung Designs benutzt, die in den Schutzumfang eines älteren Designs eingreifen, handelt fahrlässig.

 

1 St. Rspr. zuletzt BGH, Urt. v. 25.03.2021, I ZR 37/20, GRUR 2021, 971 Rn. 59 - myboshi.

Eine Fiktion ermöglicht, dass bestimmte Rechtsfolgen eintreten, obwohl die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im fraglichen Sachverhalt nicht vorliegen. Das Gesetz nimmt dafür an, dass tatsächliche oder rechtliche Umstände gegeben sind, die in Wirklichkeit nicht bestehen.1

 

1 Creifelds/Groh, Rechtswörterbuch Fiktion.

Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung, § 5 Abs. 2 S. 1 und 3 ArbnErfG, gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt, § 6 Abs. 2 ArbnErfG.

Eine Geheimhaltungsvereinbarung (GHV, eng.: Non-Disclosure Agreement = NDA) ist eine vertragliche Einigung darüber, dass bestimmte Informationen geheim gehalten werden müssen, also nicht einem Dritten durch die Vertragsparteien offenbart oder weitergegeben werden dürfen. Sie kann sowohl einseitig als auch zweiseitig geschlossen werden, kann unterschiedlicher Ausgestaltung sein und auch Strafen beinhalten, wenn gegen die vertragliche Vereinbarung verstoßen wird.1

 

1 Näheres hierzu in T. Hoeren/R. Münker, MMR 2021, 523-527.

Eine Information ist im Sinne des § 2 Nr. 1 a) GeschGehG geheim, wenn sie weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen (Fachkreise), allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist. Damit ist die eingeschränkte Verfügbarkeit der Information gemeint, also die fehlende Offenkundigkeit, dafür sind zumindest die Begrenzung des Mitwisserkreises, kein Fehlen von Kontrollmechanismen, und die Unkenntnis der Wettbewerber notwendig.1 Die Geheimheit kann auch dadurch gegeben sein, dass zwar einzelne Teile der Daten bekannt sind, jedoch die bestimmte geheime Zusammenstellung der Daten nicht ohne größeren Zeit- oder Kostenaufwand zu erschließen ist.2

 

1R. Reinfeld, Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, 2019, § 1 Rn. 125-129.
2R. Reinfeld, Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, 2019, § 1 Rn. 130.

Ein Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er durch wiederholte Begehung der Tat eine nicht bloß vorübergehende Einnahmequelle von einem wesentlichen Umfang mit Geschäftsgeheimnissen erbringen will.1

 

1H. Harte-Bavendamm, in: ders./A. Ohly/B. Kalbfus (Hrsg.), GeschGehG, 1. Aufl. 2020, § 23 Rn. 66.

Gute Sitten meint das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.1 Es wird von den Wertevorstellungen einer Gesellschaft, also deren Sozialmoral, ausgegangen.

 

1Armbrüster/Säcker, § 138 Rn. 14.

Nach § 1 Abs. 1 Halbleiterschutzgesetz (HalbschG) werden die dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) und ihre Herstellung geschützt.

Als juristische Personen werden Organisationen bezeichnet, welche von der Rechtsordnung als rechtsfähig erachtet werden, sie können selbstständige Träger von Rechten und Pflichten sein.1 Sie sind abzugrenzen von natürlichen Personen, der einzelne Mensch.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind im Gegensatz zu denen des Privatrechts aufgrund öffentlichen Rechts rechtsfähig, sie entstehen durch Gesetz, solche des Privatrechts dagegen durch Eintragung. Zu denen des öffentlichen Rechts zählen bspw. Kommunen und Universitäten. Juristische Personen des Privatrechts sind bspw. die GmbH oder rechtsfähige Vereine.

 

1 v. Münch/Kunig/Ernst, 2021, GG Art. 19 Rn. 66.

Kausal ist eine Handlung für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Der Begriff „naheliegend“ bezeichnet etwas Technisches, was nicht über die übliche technologische Weiterentwicklung aus dem Stand der Technik hinausgeht, sondern was sich für den Fachmann ohne Ausübung von analytischen oder besonderen technischen Fähigkeiten aus dem bisherigen Stand der Technik erschließt. Derartige Weiterentwicklungen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Anwendung durch einen Fachmann nach dessen durchschnittlichen fachlichen Wissen daher üblich ist, sind damit vom Patentschutz ausgeschlossen.1

 

1R. Einsele in: U. Fitzner/R. Lutz/T. Bodewig (Hrsg.), PatG, 24. Aufl. 2022, § 4 Rn. 38.

Ein Design gilt nach § 2 Abs. 2 DesignG als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist, wobei Designs als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Beim Gebrauchsmuster besteht eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist, nach der bei eigener öffentlicher Benutzung oder Veröffentlichung des Anmelders die Erfindung dem Gebrauchsmusterschutz nicht entgegensteht. Ebenso ist die Veröffentlichung durch Teilnahme an vom Patentamt ausgewählten internationalen Ausstellungen unschädlich, wenn dies innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag durch den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger geschah.1

 

1K. Melullis in: G.Benkard (Hrsg.), PatG, § 3 Rn. 14.

Der objektive Tatbestand beschreibt die äußeren Merkmale, die die Ausführung einer Tat durch den Täter beschreiben, beispielsweise das Zufügen einer Stichverletzung (Körperverletzung) oder die rechtswidrige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses (§ 23 Abs. 1 Nr. 1-3 GeschGehG).

Eine Erfindung wird offenbart, wenn sie durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, § 3 Abs. 1 S. 2 PatG.

Unabhängig vom Verfahrensstand wird die Patentanmeldung nach 18 Monaten (bezogen auf den Anmelde- oder Prioritätstag) offengelegt, § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Nutzung der Erfindung durch Dritte Entschädigungsansprüche zugunsten des Anmelders auslösen.1 Die Offenlegung geschieht durch Veröffentlichung des Offenlegungshinweises im Patentblatt, § 32 Abs. 5 PatG, und Herausgabe der Anmeldungsunterlagen als sogenannte Offenlegungsschrift, § 32 Abs. 2 PatG.

 

1Pitz, Teil 4 Rn. 49.

Die öffentliche Ordnung umfasst überragend wichtige Rechtsgüter, wie etwa menschliches Leben, Menschenwürde, Umwelt.1

 

1 Kraßer/Ann, § 15 Rn. 10.

Eine ordnungsmittelbewehrte Anordnung ist eine gerichtlich angeordnete, mit Sanktion belastete Weisung, welche den Empfänger dazu verpflichtet, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, vorzunehmen oder zu dulden. Verstößt der Empfänger gegen die Anordnung, so wird das entspechend verhängte Ordnungsmittel, meist eine Geldstrafe, fällig.

Organisatorische Maßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes sind Maßnahmen, die die Einrichtung von Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen regeln. Darunter fällt die Mitteilung von Information an berechtigte Personen, die Auswahl vertrauenswürdiger Geschäftspartner, aber auch Details wie die Kennzeichnung von Informationen mit mind. zwei Wichtigkeitskategorien (Streng vertraulich und Vertraulich) sowie Regelungen wie eine Clean Desk Policy.

Der Anmelder eines Patents – hier können sowohl natürliche als auch juristische Personen in Erscheinung treten – ist berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen, § 7 PatG.

Dem Entwerfer wird sein Arbeitsergebnis schöpferisch zugeschrieben, was auch in der Designeintragung kenntlich ist. Wie auch das Urheber- oder Erfinderpersönlichkeitsrecht schützt es die persönliche Beziehung des Entwerfers zu dem Design und ist auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG zurückzuführen. Es ist an die Person des Entwerfers gebunden, also nicht übertragbar, und kann von diesem auch nicht aufgegeben werden.

„Privatgeheimnis“ sind Informationen, die den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich einer Person betreffen. Das Privatgeheimnis stellt einen Ausfluss des Persönlichkeitsrechts dar. Mit dem Privatgeheimnis nach § 203 StGB sind Tatsachen umfasst, die nur der betroffenen Person oder einem ihr persönlich eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, an deren Geheimhaltung die Person ein berechtigtes Interesse hat und die nach ihrem erkennbaren Willen geheim gehalten werden sollen.1

 

1T.Reinbacher in: W. Leitner/H. Rosenau (Hrsg.), StGB, 2. Aufl. 2022, § 203 Rn. 35.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, § 19a UrhG.

Rechtliche Maßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes sind Maßnahmen, die vertragliche Absicherungen gegenüber Personen innerhalb und außerhalb des Unternehmens regeln. Beispielsweise sind das Weisungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer und arbeitsvertragliche Regelungen zu Wettbewerbsverboten oder Verschwiegenheit.

Unter Reverse Engineering versteht man die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG genannte Beobachtung, Untersuchung, den Rückbau oder das Testen eines Gegenstands, der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz eines Erwerbers der Information befindet, der keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.1 Die rechtsgültige Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses würde nur bestehen, wenn der Gegenstand nicht öffentlich verfügbar wäre und ein Vertrag mit dem Geheimnisinhaber das Reverse Engineering ausschließen würde.

 

1M.Namyslowska in: P. Heermann/J. Schlingloff (Hrsg.), MüKo Lauterkeitsrecht, Geheimnisschutz-RL, 3. Aufl. 2020, Art. 3 Rn. 7.

Um urheberrechtlich schutzfähig zu sein, muss ein Werk ein oder mehrere individuelle Merkmale aufweisen, die vom Urheber stammen und durch die das Werk eine Schöpfungshöhe/Gestaltungshöhe erreicht. Entscheidend für die Erlangung der Schutzfähigkeit ist, wie groß die Schöpfungshöhe/Gestaltungshöhe zum Gewöhnlichen ist.

Begrenzung des Schutzbereichs des jeweiligen Schutzrechts.1

 

1Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, § 38 Rn. 15.

Sonderschutzrechte sind Rechte des geistigen Eigentums, woraus dessen geistiger Inhaber im Hinblick auf seinen immateriellen Gegenstand subjektive absolute Schutzrechte erhält, wie ein Nutzungs-, Verfügungs- und Abwehrrecht.1 Dazu zählen bspw. Rechte aus Patenten, Marken, oder dem Urheberrecht. Diese Rechte erlauben es den Rechteinhabern also gegen Dritte vorzugehen, wenn diese die ausschließlichen Rechte (bspw. durch die unbefugte Nutzung eines Patentes) verletzen. Im Gegensatz zum Geheimnisschutzrecht gewähren die Sonderschutzrechte den Inhabern ein exklusives Recht.

 

1M. Eck in: W. Gloy/M. Loschelder/R. Danckwerts (Hrsg.), Handbuch des Wettbewerbsrechts, 5. Aufl. 2019, § 22 Rn. 2.

Einen subjektiven Geheimhaltungswillen zu haben, bedeutet, dass der Geheimnisträger die Absicht hat, die Information geheim zu halten.

Der subjektive Tatbestand umfasst solche Merkmale, die der Täter im Inneren erfüllt. Dazu zählt bspw. die Absicht, die ein Täter verfolgt, oder das Wissen, über das ein Täter verfügt. Er ist daher vom objektiven Tatbestand abzugrenzen.

Die technische Lehre ist Voraussetzung einer patentierbaren Erfindung. § 1 Abs. 3 PatG listet eine Reihe von Negativbeispielen auf, die jedoch nicht abschließend ist. Die Lehre muss technischen Charakter aufweisen, es ist für die Patentierbarkeit jedoch nicht notwendig, dass die Erfindung ausschließlich oder überwiegend technischer Natur ist. Sie muss lediglich überhaupt technische Merkmale aufweisen.1

 

1K. Bacher in: G.Benkard (Hrsg.), PatG, § 1 Rn. 45b.

Technische Maßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes sind Maßnahmen, die insbesondere die Beschränkung von Zugriffsrechten regeln. Darunter fallen beispielsweise Passwörter und Zutrittskontrollanlagen, aber auch die Aufbewahrung von Dokumenten in abschließbaren Schränken, Tresoren oder besonders gesicherten Räumen.

Travel Policy ist wie die Clean Desk Policy, eine Weisung oder Richtlinie eines Unternehmens an seine Mitarbeiter, wie Dienstreisen für das Unternehmen durchzuführen sind. Neben Anweisungen zu Buchungen, bevorzugten Anbietern des Unternehmens sowie erlaubte und nicht erlaubte Ausgaben muss der Mitarbeiter sicherstellen, bei Reisen in bestimmte Länder dafür gesonderte Firmen-Smartphones und Laptops mitzunehmen und zu verwenden.

Treu und Glauben ist ein Rechtsgrundsatz, der das zwischenmenschliches Verhalten beschreibt, wie es die Gesellschaft als sittlich und moralisch richtig auffasst.

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter versucht eine Tat zu begehen, dies jedoch von vornherein nicht möglich ist. Dies wäre bspw. der Fall, wenn ein Täter ein Geschäftsgeheimnis veröffentlichen will, dafür jedoch Mittel nutzt, wodurch er nicht in der Lage ist, das Geschäftsgeheimnis zu veröffentlichen.

Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern.1

 

1Osterrieth, Rn. 1309.

Die Differenzierung in zwei Kategorien kann in „streng vertrauliche“, d.h. im Falle der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses ist die Existenz des Unternehmens bedroht, und „vertrauliche“, d.h. aufgrund der Nutzung oder Offenlegung würden weniger einschneidende Folgen eintreten, erfolgen.1

 

1W. Joecks/K. Miebach in: V. Erb/J.Schäfer (Hrsg.), MüKo StGB, GeschGehG, 4. Aufl. 2022, § 23 Rn. 40.

Von vertraulichen Informationen werden auch solche Informationen umfasst, welche die strengen Kriterien des Geschäftsgeheimnisses nicht erfüllen, eine Offenlegung dieser Informationen aber Unternehmen oder Personen erheblich schädigen können.1

 

1T. Makatsch/B. Kacholdt in: F. Säcker (Hrsg.), MüKo WettbR, GWB, 3. Aufl. 2020, § 33g Rn. 95.

Im Rahmen des Geschäftsgeheimnisgesetzes versteht man hierunter die fremderöffnete Geheimnishehlerei, also das Anbieten von Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen (im Auftrag) gegen Geld.

Vorsatz im Zivilrecht ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit.1 Im Designrecht handelt der Verletzer bspw. vorsätzlich, wenn er in Kenntnis eines eingetragenen Designs trotzdem eine Verletzungsform nutzt, bei der er damit rechnet, dass sie in den Schutzbereich des Designs fällt. Bedingter Vorsatz reicht, sodass ein Fürmöglichhalten ausreicht.2

 

1 Jauernig/Stadler, 2021, BGB § 276 Rn. 15.
2 Zentek/Gerstein/Stöve, Praxiskommentar DesignG mit Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, …

Das Patent wird widerrufen, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt: mangelnde Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme und unzulässige Erweiterung, § 21 Abs. 1 PatG. Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten, d. h. der Schutzbereich des Patents wird geringer, § 21 Abs. 2 S. 1 PatG. Bei vollem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten, § 21 Abs. 3 S. 1.

Ein wirtschaftlicher Wert kann aus einem realen oder potenziellen Handelswert hervorgehen.

Aus juristischer Sicht ist Wissenschaft der ernsthafte, planmäßige Versuch zur Ermittlung von Wahrheit.1

 

1 BVerfGE, NJW 1973, 1176 (1176).

Die Prüfungsstelle weist eine Anmeldung zurück, wenn die zuvor gerügten Mängel nicht beseitigt werden. Zurückweisungsgründe sind Formmängel und/oder mangelnde Patentfähigkeit, wie z. B. nicht ausreichende Erfindungshöhe oder fehlende Neuheit, § 48 i.V.m. §§ 1-5 PatG.

Gerichtliche Geltendmachung von zivilrechtlichen Titeln.1

 

1 Grobys/Panzer-Heemeier/Ahrendt, Zwangsvollstreckung Rn. 2.

Der Zweckübertragungsgrundsatz gem. § 31 Abs. 5 UrhG ist im Urhebervertragsrecht der zentrale Auslegungsgrundsatz, durch welchen angenommen wird, dass der Urheber, soweit dies bei der Nutzungsart nicht ausdrücklich geregelt wird, Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang einräumt, in dem der Vertragszweck dies erfordert.1

 

1 Schricker/Loewenheim/Ohly, § 31 Rn. 52f.